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c) Bekanntgabewille
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Eine wirksame Bekanntgabe setzt entsprechend der für empfangsbedürftige Willenserklärungen geltenden Regelung des § 130 BGB voraus, dass der Verwaltungsakt mit Wissen und Wollen eines zur Bekanntgabe grundsätzlich befugten[442] Amtswalters der erlassenden Behörde dem Adressaten zwecks Herbeiführung der Wirksamkeit des Verwaltungsakts (ggf. in der durch Rechtsvorschrift angeordneten Form) zur Kenntnis gebracht wird.[443]
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Wird der Verwaltungsakt nur zufällig ohne Wissen und Wollen der zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht, liegt dagegen keine wirksame Bekanntgabe vor.[444] Mangels Bekanntgabewillens liegt auch in der informatorischen Vorabübermittlung eines Bescheids noch keine Bekanntgabe i.S.d. § 41 VwVfG.[445]
Beispiele:
1. | Nach Dienstschluss findet eine Reinigungskraft auf dem Schreibtisch des Beamten einen zur Versendung vorbereiteten Verwaltungsakt, der aber noch nicht bekannt gegeben werden sollte, weil der Beamte über den Bescheid noch einmal mit seinem Vorgesetzten reden wollte. Wenn die Reinigungskraft den Bescheid zur Versendung bringt, liegt kein Bekanntgabewille eines hierzu befugten Amtsträgers vor. Der Bescheid ist nicht wirksam bekannt gegeben.[446] |
2. | Erlangt der Betroffene nur durch seinen Nachbarn Kenntnis von der diesem erteilten Baugenehmigung, liegt darin keine Bekanntgabe i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 VwVfG ihm gegenüber, wenn die Behörde nicht auch ihm die Baugenehmigung bekannt geben wollte. Allerdings kann der Betroffene infolge dieser tatsächlichen Kenntnis von der Baugenehmigung seine Anfechtungsbefugnis verwirken.[447] |
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Die Wirksamkeit der Bekanntgabe wird nicht dadurch berührt, dass die konkrete Art der Übermittlung dem Willen des Amtswalters nicht entspricht.[448] Allerdings kann je nach den Umständen des Einzelfalls bei einer Falschadressierung der Bekanntgabewille fehlen.[449]