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g) Rechtsverbindlichkeit von Zusagen

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Eine Zusage liegt vor, „wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen“.[370] Dass der Gesetzgeber mit § 38 VwVfG nur den Spezialfall der verwaltungsaktbezogenen Zusicherung geregelt hat, steht der Zulässigkeit einer rechtsverbindlichen Zusage eines Realakts nicht entgegen.[371]

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Allerdings gelten die besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG weder direkt noch analog. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Zusage stattdessen als „außerhalb des Anwendungsbereichs des § 38 VwVfG“ stehendes Institut an.[372] Sie ist verbindlich, „wenn sie von einem dazu befugten Beamten der zuständigen Behörde mit dem erkennbaren Willen, die Behörde zu binden, abgegeben wurde und nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt“.[373] Anders als die Zusicherung muss sie nicht schriftlich erteilt werden.[374] Allerdings ist das schriftliche Fixieren von Zusagen aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen.

D. Handlungsformen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren › II. Der Verwaltungsakt › 13. Begründung des Verwaltungsakts

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