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d) Bekanntgabeorgan
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Die Bekanntgabe muss nicht durch die für den Erlass des Verwaltungsakts zuständige Behörde erfolgen. Sie kann, das Wissen und Wollen der erlassenden Behörde (vgl. Rz. 213) vorausgesetzt, auch durch andere (z.B. durch das Gericht im Wege der Zustellung einer Sitzungsniederschrift, die den in der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers erlassenen Verwaltungsakt dokumentiert) bewirkt werden.[450]