Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 299

На сайте Литреса книга снята с продажи.

d) Bekanntgabeorgan

Оглавление

216

Die Bekanntgabe muss nicht durch die für den Erlass des Verwaltungsakts zuständige Behörde erfolgen. Sie kann, das Wissen und Wollen der erlassenden Behörde (vgl. Rz. 213) vorausgesetzt, auch durch andere (z.B. durch das Gericht im Wege der Zustellung einer Sitzungsniederschrift, die den in der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers erlassenen Verwaltungsakt dokumentiert) bewirkt werden.[450]

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

Подняться наверх