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aa) Grundlagen

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Die Bekanntgabe kann mündlich, schriftlich, elektronisch oder im vollautomatisierten Verfahren erfolgen. § 41 VwVfG schreibt für den Einzelfall keine bestimmte Art der Bekanntgabe des Verwaltungsakts vor und stellt damit die Wahl der Bekanntgabeform in das Ermessen der Behörde (Grundsatz der Formfreiheit).[451]

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Das Erfordernis einer Zustellung als formalisierte Art der Bekanntgabe (vgl. § 41 Abs. 5 VwVfG) kann aber spezialgesetzlich angeordnet sein, wie dies z.B. bei § 71 Abs. 2 ZDG und § 13 Abs. 7 VwVG der Fall ist. § 41 VwVfG regelt die einfache Bekanntgabe (Abs. 2) und die öffentliche Bekanntgabe (Abs. 3 und 4).

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Die Übermittlung einer vollständigen Kopie des Bescheides genügt für dessen Bekanntgabe, wenn die Behörde dabei mit Bekanntgabewillen gehandelt hat.[452]

Beispiel:

Die Behörde erlässt einen Verwaltungsakt, dessen Zugang der Adressat bestreitet. Übersendet sie auf Wunsch des Adressaten lediglich ein Aktendoppel, das eine als „Entwurf“ gekennzeichnete Kopie des Verwaltungsakts enthält, liegt darin noch keine wirksame Bekanntgabe des Verwaltungsakts, weil die Behörde den Adressaten lediglich über den (vermeintlichen) früheren Erlass eines Verwaltungsakts benachrichtigt, nicht aber in dem Willen handelt, gerade durch Übersendung des Aktendoppels den Verwaltungsakt bekannt zu geben und damit die Wirksamkeit des Verwaltungsakts gegenüber dem Adressaten herbeizuführen.[453]

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