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a) Grundlagen
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Der Verwaltungsakt ist empfangs-, aber nicht annahmebedürftig.[419] Er wird erst mit seiner Bekanntgabe (§ 41 VwVfG) wirksam (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und kann grundsätzlich auch erst dann mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) angegriffen werden.[420]
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Bei der Drittanfechtungsklage eines Nachbarn, dem der nicht an ihn adressierte Verwaltungsakt nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde, beginnt wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben eine Jahresfrist analog § 58 Abs. 2 VwGO in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Nachbar von dem Verwaltungsakt und der von diesem verursachten potentiellen Verletzung seiner subjektiven Rechte sichere Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.[421]