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cc) Bekanntgabe an Bevollmächtigte
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Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden (§ 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Die allgemeine Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, wonach die Behörde sich an den bestellten Bevollmächtigten wenden soll, wird durch § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG verdrängt, so dass es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht, ob sie die Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG oder gegenüber seinem Bevollmächtigten vornimmt.[427]
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§ 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG erfasst nur Bevollmächtigte i.S.d. §§ 14, 15 VwVfG, also den mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestatteten Vertreter, nicht aber den gesetzlichen Vertreter (etwa eines Minderjährigen gem. § 1629 BGB), die organschaftliche Vertretung juristischer Personen und die Vertreter i.S.d. §§ 16 bis 18 VwVfG.[428] Bevollmächtigter i.S. d § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ist auch der Empfangsbote.[429]
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Bei der Vertretung eines Beteiligten durch mehrere Bevollmächtigte wird der Verwaltungsakt bereits mit der Bekanntgabe gegenüber einem der Bevollmächtigten wirksam und wird schon in diesem Zeitpunkt die Rechtsbehelfsfrist (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1, § 74 VwGO) in Gang gesetzt.[430]
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Hat ein als Bevollmächtigter bestellter Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht vorgelegt, kann der Verwaltungsakt gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auch dann noch wirksam ihm gegenüber bekannt gegeben werden, wenn das Mandat im Innenverhältnis zum Adressaten zwar bereits erloschen ist, aber der Widerruf der Vollmacht der Behörde nicht angezeigt worden ist, die äußere Wirksamkeit der Vollmacht also fortbesteht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 VwVfG).[431]
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Eine Bekanntgabe gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ist auch in den Fällen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht wirksam.[432] Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene „schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und auch von ihr ausgegangen ist“[433]. Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass „der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist“[434].