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bb) Mündliche Bekanntgabe
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Ein mündlich bekannt gegebener Verwaltungsakt geht dem Empfänger in dem Moment der Entäußerung zu, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Empfänger den Inhalt (z.B. wegen Schwerhörigkeit) akustisch nicht verstanden hat.[454] Wegen § 23 Abs. 1 VwVfG ist ein in deutscher Sprache erlassener Verwaltungsakt dem Empfänger auch dann zugegangen, wenn dieser der deutschen Sprache nicht mächtig ist.[455]