Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 294
aa) Grundlagen
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Bekannt zu geben ist der Verwaltungsakt gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwVfG demjenigen, für den er bestimmt ist (Adressat), oder wer – wie beim Verwaltungsakt mit Drittwirkung – als Dritter von ihm betroffen ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwVfG). Wer Drittbetroffener ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht.[422] Richtet sich der Verwaltungsakt an mehrere Beteiligte oder ist auch ein Dritter von ihm rechtlich betroffen, ist er allen Betroffenen bekannt zu geben.[423] Die Bekanntgabe an einen von mehreren Adressaten wirkt nicht gegenüber den anderen; diesen gegenüber ist der Verwaltungsakt ebenfalls bekannt zu geben.[424]
Beispiel:
Hat der Grundstückseigentümer einen Antrag auf Erlass einer Baugenehmigung gestellt, ist gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwVfG ihm die Baugenehmigung bekannt zu geben. Dem Nachbarn, der möglicherweise eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen kann, ist die Baugenehmigung als Betroffenem gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwVfG bekannt zu geben.