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g) Zugangsvereitelung
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Als Ausdruck des Gebots von Treu und Glauben (analog § 242 BGB) ist es dem Adressaten bei einer treuwidrigen Zugangsvereitelung versagt, sich auf einen dadurch verursachten Mangel der Bekanntgabe zu berufen.[506] Treuwidrig ist die Zugangsvereitelung dann, wenn die Behörde aus Sicht eines objektiven Dritten nach den Umständen des Einzelfalls davon ausgehen durfte, dass der Adressat oder dessen Empfangsbote den schriftlichen Verwaltungsakt unter der jeweiligen Adresse entgegennehmen kann und wird und der Empfänger keine sachlichen Gründen für die Annahmeverweigerung geltend macht oder geltend machen könnte. Treuwidrig ist deshalb z.B. die Weigerung des Empfängers, ein in dessen Postfach hinterlegtes Schreiben abzuholen, obwohl er dieses Postfach als Anschrift benannt hat und nach seinen eigenen Angaben täglich leert.[507] Ebenso verhält es sich, wenn der Empfänger in dem Willen sich der Entgegennahme des Bescheids zu entziehen, seinen Briefkasten entfernt oder etwa sein Telefaxgerät abschaltet. Demgegenüber ist der Empfänger z.B. nicht gehalten, ein erhöhtes Porto für eine unzureichend frankierte Sendung zu bezahlen; die Verweigerung der Annahme einer solchen Sendung ist nicht treuwidrig.[508]