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i) Heilung von Bekanntgabefehlern
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Eine unwirksame Bekanntgabe kann mit Wirkung ex nunc dadurch geheilt werden, dass der Verwaltungsakt erneut und ordnungsgemäß bekannt gegeben wird.[511]
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Außerdem tritt eine Heilung analog § 8 VwZG ein, wenn der Bescheid dem Empfangsberechtigten nachträglich tatsächlich zugegangen ist und dies von einem entsprechenden Bekanntgabewillen der Behörde getragen ist.[512]
D. Handlungsformen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren › II. Der Verwaltungsakt › 16. Wirksamkeit und Bestandskraft des Verwaltungsakts