Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 309
h) Fehlerfolgen
Оглавление253
Die ordnungsgemäße Bekanntgabe ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Verwaltungsakts (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), so dass im Fall einer unterbliebenen oder fehlerhaften Bekanntgabe der Verwaltungsakt keine Wirksamkeit erlangt.[509] Diese (Un-)Wirksamkeit ist gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG relativ, so dass z.B. die einem Grundstückseigentümer ordnungsgemäß bekannt gegebene Baugenehmigung diesem gegenüber wirksam wird, dem Nachbarn gegenüber, dem sie nicht bekannt gegeben wurde, jedoch grundsätzlich unwirksam ist.[510]