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aa) Überblick

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§ 44 Abs. 1 und 2 VwVfG nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Verwaltungsakt nichtig und damit gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam ist. Diese Vorschrift stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt.“[584]

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Vorrangig ist die Prüfung, ob ein absoluter Nichtigkeitsgrund i.S.d. § 44 Abs. 2 VwVfG vorliegt. Ist dies der Fall, sind wertende Überlegungen anhand der Kriterien der Generalklausel des § 44 Abs. 1 VwVfG nicht anzustellen. Auf diese kommt es nur dann an, wenn kein absoluter Nichtigkeitsgrund gem. § 44 Abs. 2 VwVfG vorliegt und die Nichtigkeit des Verwaltungsakts nicht auf der Grundlage des Negativkatalogs des § 44 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossen ist. Den Umfang der Nichtigkeit und deren Feststellung regelt § 44 Abs. 4 und 5 VwVfG.

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§ 44 VwVfG gilt auch für Widerspruchsbescheide (§ 79 Halbs. 2 VwVfG), für die Zusicherung (§ 38 Abs. 2 VwVfG) und für subordinationsrechtliche Verträge (vgl. § 59 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG).

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