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cc) Negativkatalog des § 44 Abs. 3 VwVfG
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Die im Negativkatalog des § 44 Abs. 3 VwVfG aufgeführten Rechtsfehler führen nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts. Hierbei handelt es sich um eine gesetzgeberische Klarstellung, dass für die im Katalog des § 44 Abs. 3 VwVfG genannten Fälle die Voraussetzungen der Generalklausel des § 44 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen.[604] Der Verwaltungsakt ist aber rechtswidrig und aufhebbar, soweit der Rechtsfehler nicht gem. § 45 VwVfG geheilt wird oder nicht heilbar ist und er nicht gem. § 46 VwVfG folgenlos bleibt.
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Nichtbeachtung der örtlichen Zuständigkeit (Nr. 1). Verstöße gegen die örtliche Zuständigkeit führen, soweit nicht der absolute Nichtigkeitsgrund der Verletzung der Vorschrift über die örtliche Behördenzuständigkeit nach der Belegenheit der Sache vorliegt (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts (§ 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG). Die Verletzung von Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit kann demgegenüber gem. § 44 Abs. 1 VwVfG unter Umständen die Nichtigkeit des Verwaltungsakts zur Folge haben.[605]
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Mitwirkung einer ausgeschlossenen Person (Nr. 2). § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG nimmt nur auf die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 VwVfG ausgeschlossenen Personen Bezug. Wirkt jedoch ein Beteiligter i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 VwVfG an dem Verwaltungsverfahren mit, kann dies nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 VwVfG die Nichtigkeit zur Folge haben.
Beispiel:
Erteilt sich ein bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde tätiger Beamter selbst eine Baugenehmigung, handelt es sich um einen Fall des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, für den § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG die Nichtigkeit der Baugenehmigung nicht ausschließt.
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Fehlende Mitwirkung oder fehlende Beschlussfähigkeit eines mitwirkungsbefugten Ausschusses (Nr. 3). § 44 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG betrifft allein die durch eine Rechtsvorschrift angeordnete Mitwirkung von Ausschüssen (vgl. §§ 88 ff. VwVfG), nicht dagegen die Mitwirkung anderer Behörden i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG). Der Mitwirkungsakt kann ein Zustimmungsakt oder auch eine bloße Anhörung sein.[606] Der in der fehlenden Mitwirkung liegende Verfahrensfehler kann gem. § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG geheilt werden.
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Unterbliebene Mitwirkung einer anderen Behörde (Nr. 4). § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG betrifft den mehrstufigen Verwaltungsakt. Der Verfahrensfehler der unterbliebenen Mitwirkung einer anderen Behörde kann gem. § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG geheilt werden.