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aa) Formelle Bestandskraft
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Diese tritt ein, wenn ein Verwaltungsakt – wie dies die §§ 48 ff. VwVfG formulieren – unanfechtbar geworden ist, weil der Betroffene einen wirksamen Rechtsbehelfsverzicht erklärt, die Rechtsbehelfsfrist versäumt oder seine Rechtsbehelfsbefugnis verwirkt hat oder das den Verwaltungsakt betreffende gerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist und der Verwaltungsakt damit nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angegriffen werden kann.[538] Auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts kommt es nicht an (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).[539] Demgegenüber können nichtige und damit unwirksame Verwaltungsakte (vgl. § 43 Abs. 3 VwVfG) nicht in Bestandskraft erwachsen.[540] Durchbrochen werden kann die Bestandskraft nur durch die Aufhebung des Verwaltungsakts (§§ 48, 49 VwVfG) oder durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG).
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Die formelle Bestandskraft ist relativ, d.h. sie tritt nur in Bezug auf denjenigen Adressaten oder Betroffenen ein, der keinen zulässigen ordentlichen Rechtsbehelf mehr gegen den Verwaltungsakt erheben kann.[541]
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Ebenso wie das Institut der Rechtskraft dient die Bestandskraft des Verwaltungsakts dem Grundsatz der Rechtssicherheit und ist damit Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG).[542] Mögliche Kollisionen zwischen der formellen Bestandskraft von Verwaltungsakten und dem ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung löst der Gesetzgeber mit den Regeln über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§§ 48, 49 VwVfG) und über das Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) auf.