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bb) Innere und äußere Wirksamkeit
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Zu unterscheiden ist zwischen der inneren und der äußeren Wirksamkeit von Verwaltungsakten. Die äußere Wirksamkeit tritt im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Bekanntgabe ein (§ 43 Abs. 1 VwVfG) und hat die rechtliche Existenz und damit Anfechtbarkeit (§ 42 Abs. 1 VwGO) des Verwaltungsakts zur Folge.[518] Die innere Wirksamkeit des Verwaltungsakts tritt ein, wenn die in seiner Regelung vorgesehenen Rechtswirkungen ausgelöst werden.[519] Der Zeitpunkt des Eintretens der inneren Wirksamkeit ergibt sich entweder aus dem Gesetz (z.B. § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) oder aus dem Verwaltungsakt; er kann mit dem der äußeren Wirksamkeit zeitlich einhergehen oder auseinanderfallen.[520]
Beispiel:
Das behördlich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides existent und damit anfechtbar (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 10, § 74 Abs. 1, § 83c AsylG). Seine Rechtswirkungen (innere Wirksamkeit) treten gem. § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aber erst mit Bestandskraft der Entscheidung über den zugrunde liegenden Asylantrag ein.
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Ist ein Verwaltungsakt gem. § 43 Abs. 3 VwVfG wegen Nichtigkeit unwirksam, ist er zwar außenwirksam und damit existent, mangels innerer Wirksamkeit löst er aber keine Rechtswirkungen aus.[521]