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d) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit

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Anders als § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nahelegen könnte, wonach Gegenstand der Anfechtungsklage der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Anfechtungsklagen nicht stets auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Nur dann, wenn das Gesetz keine anderslautende Aussage trifft, ist davon auszugehen, dass bei einer Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist bzw. bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung grundsätzlich[577] auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts.[578]

Beispiel:

Während für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten der Zeitpunkt des Entstehens in der in Rede stehenden Aufwendung maßgeblich ist,[579] ist gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG bei asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts abzustellen[580]. Dagegen ist die Rechtmäßigkeit einer planerischen Abwägung in einem Planfeststellungsbeschluss anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan zu beurteilen.[581]

288

Wird die maßgebliche Rechtslage rückwirkend geändert, stellt sich die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Rückwirkung.[582]

289

Im Baurecht ist anerkannt, dass im Fall der Anfechtung einer Baugenehmigung durch den Nachbarn eine nach Erteilung der Baugenehmigung und nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigen ist, eine Änderung zu seinen Lasten hingegen nicht.[583]

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