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bb) Materielle Bestandskraft

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Diese hängt vom Eintritt der formellen Bestandskraft ab[543] und bewirkt eine „verfestigte materielle Bindung“[544] dergestalt, dass die Behörde und der Adressat des Verwaltungsakts bzw. der von ihm Betroffene einem Abweichungsverbot unterliegen. D.h., sie sind infolge der materiellen Bestandskraft an die in dem Verwaltungsakt getroffene Regelung inhaltlich derart gebunden, dass sie die darin angeordneten Pflichten und Rechte befolgen bzw. beachten müssen und ihre Rechtsbeziehungen nicht abweichend von der in dem Verwaltungsakt getroffenen Regelung gestalten dürfen, solange der formell bestandskräftige Verwaltungsakt nicht aufgehoben ist.[545]

D. Handlungsformen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren › II. Der Verwaltungsakt › 17. Der fehlerhafte Verwaltungsakt

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