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aa) Grundlagen

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Seine Wirksamkeit erlangt der Verwaltungsakt gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch seine Bekanntgabe nach § 41 Abs. 1 VwVfG. Ohne sie ist der Verwaltungsakt nicht existent (Nichtverwaltungsakt).[513] Die Wirksamkeit ist relativ, d.h. sie tritt nur gegenüber demjenigen ein, dem der Verwaltungsakt fehlerfrei bekannt gegeben wurde.[514] Wirksam wird der Verwaltungsakt mit seinem bekannt gegebenen Inhalt (§ 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG), so dass ein vom bekannt gegebenen Inhalt abweichender Regelungswille der Behörde unbeachtlich ist.[515] Schon ab Eintritt der Wirksamkeit und nicht erst ab dessen Bestandskraft ist die Behörde an den Verwaltungsakt gebunden; sie kann ihn nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 48 bis 51 VwVfG oder der §§ 68 ff. VwGO korrigieren oder aufheben.[516]

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§ 43 Abs. 3 VwVfG bringt das für den Verwaltungsakt elementare Prinzip zum Ausdruck, dass ein fehlerfrei bekannt gegebener Verwaltungsakt auch dann wirksam ist, wenn er rechtswidrig, aber nicht nichtig ist. Umgekehrt folgt aus dieser Vorschrift auch, dass ein nichtiger Verwaltungsakt (vgl. § 44 VwVfG) trotz Bekanntgabe keine Wirksamkeit erlangt.[517]

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