Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 312
a) Rechtsgrundlagen
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Der in § 42a Abs. 1 Satz 2 VwVfG und in der Überschrift des 2. Abschnitts des Teils III des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannte Begriff der „Bestandskraft“ wird in den folgenden Vorschriften weder definiert noch aufgegriffen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz beschäftigt sich lediglich mit den Auswirkungen der Bestandskraft (vgl. §§ 48, 49, 49a, 51 VwVfG). Die Bestandskraft des Verwaltungsakts ist von dessen Wirksamkeit (vgl. § 43 VwVfG) zu unterscheiden. Die Wirksamkeit betrifft die Entfaltung der Rechtswirkungen des Verwaltungsakts, die Bestandskraft hingegen seine Unanfechtbarkeit (vgl. z.B. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).