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cc) Dauer der Wirksamkeit

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Hierzu verhält sich § 43 Abs. 2 VwVfG, wonach die Wirksamkeit des Verwaltungsakts durch Rücknahme, Widerruf, anderweitige Aufhebung (z.B. im Rahmen des Widerspruchs- oder Anfechtungsklageverfahrens), durch Zeitablauf[522] oder durch die Erledigung des Verwaltungsakts auf andere Weise endet. Eine Erledigung „auf andere Weise“ kommt nur in Betracht, wenn der Verwaltungsakt „nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist“[523]. Dies ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anzunehmen.[524] Anerkannte Fallgruppen sind der Wegfall des Regelungssubjekts oder Regelungsobjekts, eine inhaltliche Überholung des Verwaltungsakts, der Verzicht auf einen begünstigenden Verwaltungsakt, die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn dadurch der Verwaltungsakt gegenstandslos wird, sowie bei einem akzessorischen Verwaltungsakt der Wirksamkeitsverlust des Hauptverwaltungsverwaltungsakts.[525]

Beispiele:

1. Die Verfügung, eine Straße während eines Brauchtumsumzuges von Fahrzeugen zu räumen, erledigt sich mit dem Ende des Umzugs.
2. Bei erstrebten höchstpersönlichen unübertragbaren Rechtspositionen (z.B. Anerkennung als Asylbewerber oder Kriegsdienstverweigerer; Beförderung) bedeutet der Tod des Anspruchstellers Erledigung. Gleiches gilt für das Entfallen des Regelungsobjekts (Einsturz des Hauses, dessen Beseitigung aufgegeben war). Der Vollzug eines Verwaltungsakts bedeutet Erledigung dann, wenn sich die Beschwer in dem Vollzug erschöpft (so etwa für die Auflösung einer Versammlung angenommen[526]), nicht aber, wenn ein auf eine Geldleistung gerichteter Bescheid vollzogen wird, weil der Regelungsgehalt eines solchen Bescheids nicht nur das (allerdings erledigte) Zahlungsgebot, sondern darüber hinaus auch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung darstellt, das sich nicht erledigt hat.[527] Eine Ordnungsverfügung, mit der der Abbruch eines einsturzgefährdeten Hauses aufgegeben worden ist, ist noch nicht erledigt, wenn der Abbruch im Wege der Ersatzvornahme erfolgt, weil die Ordnungsverfügung Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Betroffenen zur Kostenerstattung ist.[528] Ebenfalls keine Erledigung tritt ein, solange noch ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht werden kann.[529]
Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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