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dd) Rechtsfolgen der Wirksamkeit

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Schon bevor er unanfechtbar (also bestandskräftig) ist, gehen von einem wirksamen Verwaltungsakt Rechtsfolgen aus. Diese sind u.a.:

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Vollziehbarkeit. Sofern ein Verwaltungsakt nicht mit aufschiebender Wirkung angefochten wurde (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der Eintritt seiner Rechtswirkungen nicht befristet oder aufschiebend bedingt ist (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwVfG), sind die angeordneten Rechte oder Pflichten von der erlassenden Behörde und dem Adressaten bzw. dem von dem Verwaltungsakt Betroffenen mit Wirksamwerden des Verwaltungsakts zu erfüllen bzw. zu beachten und bildet der Verwaltungsakt die Grundlage für seine (ggf. zwangsweise) Durchsetzung.[530]

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Tatbestandswirkung. Die aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG folgende Tatbestandswirkung hat zur Folge, dass andere Behörden und Gerichte den Inhalt der Regelung eines wirksamen Verwaltungsakts bei ihrer Entscheidung zugrunde legen müssen, ohne deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu dürfen.[531] Voraussetzung ist aber, dass gegen den Verwaltungsakt ein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht.[532]

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Die Reichweite der Tatbestandswirkung wird grundsätzlich durch den verfügenden Teil des Verwaltungsakts bestimmt, wobei ggf. ergänzend auf die Begründung des Bescheids abzustellen ist; eine darüber hinausgehende, erweiterte Tatbestandswirkung, die sich auch auf die Beurteilung einer Vorfrage erstreckt, kommt nur dann in Betracht, wenn dies gesetzlich angeordnet ist.[533]

Beispiel:

Verstößt ein Verkehrsteilnehmer gegen ein wirksam angeordnetes – also auch nicht gegen § 44 VwVfG verstoßendes – Parkverbot (Allgemeinverfügung), ist im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Rechtsverbindlichkeit des Parkverbots auszugehen, ohne dass die für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständige Behörde oder das Gericht das Parkverbot auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen dürfen.[534]

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Feststellungswirkung. Im Unterschied zur Tatbestandswirkung bezieht sich die – nur selten gegebene – Feststellungswirkung nicht auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts, sondern auf die ihm zugrunde liegenden Feststellungen.[535] Die Feststellungswirkung muss durch Rechtsvorschrift angeordnet sein.[536]

Beispiel:

§ 15 Abs. 5 BVFG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 Satz 4 BVFG n.F. (Verbindlichkeit der im Rahmen der Ausstellung des Vertriebenenausweises geprüften deutschen Volkszugehörigkeit im Hinblick auf die Entscheidung über die Staatsangehörigkeit).[537]

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