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ff) Zustellung
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Die Zustellung ist eine formalisierte Art der Bekanntgabe.[501] Eine Zustellung ist durchzuführen, wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet ist oder die Behörde sich im Rahmen ihres Verfahrensermessens aus Gründen des einfacheren Zugangsnachweises für diese Art der Bekanntgabe entscheidet (vgl. § 41 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 2 VwZG).
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Die für die Zustellung gesetzlich vorgesehenen Förmlichkeiten muss die Behörde nicht nur dann beachten, wenn die Zustellung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist, sondern auch dann, wenn sie sich freiwillig für diese Art der Bekanntgabe entscheidet.[502] Eine fehlerhafte Zustellung kann deshalb nicht in eine fehlerfreie Bekanntgabe umgedeutet werden.[503]