Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 273
b) Unterschrift oder Namenswiedergabe
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Anforderungen. Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten erhalten. Ein Handzeichen oder eine Paraphe genügen dem Unterschriftserfordernis nicht.[318]
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Unterschrift und Namenswiedergabe dürfen gem. § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG bei einem schriftlichen Verwaltungsakt fehlen, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird.
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Fehlerfolgen. Fehlt entgegen § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG die Unterschrift oder Namenswiedergabe und liegt keine Ausnahme nach § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG vor, ist festzustellen, ob der für die Bekanntgabe nach § 41 VwVfG erforderliche Bekanntgabewille fehlt, weil es sich lediglich um einen Entwurf handelt, und deshalb bereits kein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).[319]
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Ist von einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe auszugehen, hat das Fehlen der Unterschrift oder Namenswiedergabe nicht die Nichtigkeit, sondern lediglich die formelle Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zur Folge.[320] Eine Heilung dieses Fehlers sieht § 45 VwVfG nicht vor. Ob ein Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts allein wegen des Fehlens der Unterschrift oder Namenswiedergabe besteht, richtet sich nach § 46 VwVfG. Regelmäßig wird dieser Fehler aber unbeachtlich sein.[321]
D. Handlungsformen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren › II. Der Verwaltungsakt › 11. Rechtsbehelfsbelehrung