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a) Erkennbarkeit der erlassenden Behörde

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Anforderungen. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss gem. § 37 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 VwVfG muss im Fall des § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 VwVfG die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

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Fehlerfolge. Wird gegen das Erfordernis der Erkennbarkeit der erlassenden Behörde verstoßen, ist der Verwaltungsakt gem. § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nichtig.

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