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a) Begriffsbestimmung und Abgrenzung

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Eine Zusage ist die „im ungeschriebenen allgemeinen Verwaltungsrecht wurzelnde[n] hoheitliche[n] Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu einem späteren Tun oder Unterlassen“[333]. Die Zusicherung ist nach der Legaldefinition des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine Zusage der zuständigen Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen. Sie ist also ein gesetzlich geregelter, verwaltungsaktbezogener Unterfall der Zusage.

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Die Zusicherung ist durch den Willen der Behörde zur Selbstbindung gekennzeichnet.[334] Dieser Wille muss unzweifelhaft vorliegen.[335] Er grenzt die Zusicherung von Auskünften, mit denen die Behörde lediglich ein Wissen, aber keinen verbindlichen Willen äußert, und von lediglich unverbindlichen Absichtserklärungen ab.[336] Vom Vorbescheid (z.B. im Bau-, Gewerbe- oder Immissionsschutzrecht) unterscheidet sich die Zusicherung dadurch, dass sie eine Regelung erst in Aussicht stellt, wohingegen der Vorbescheid bereits eine Teilregelung trifft.[337]

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Ob die Behörde eine selbstverpflichtende Zusicherung oder eine Erklärung ohne Bindungswillen abgegeben hat, ist durch Auslegung nach Maßgabe des entsprechend anwendbaren § 133 BGB anhand des objektiven Empfängerhorizonts zu ermitteln.[338] Formulierungen wie „verpflichtet sich bereits jetzt“ oder die Behörde werde eine bestimmte Entscheidung treffen, deuten auf einen bereits bestehenden Bindungswillen hin.[339]

Beispiele:

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat z.B. eine vom Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, sich zur Reduzierung der auf einer bestimmten Straße gefahrenen Geschwindigkeiten zu verpflichten, als Zusicherung gewertet. Dabei hat es neben der eigentlichen Erklärung auch auf die äußeren Umstände der Erklärung abgestellt, namentlich darauf, dass die Erklärung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und in Kenntnis des Klagebegehrens erfolgt sei, die Erklärung nochmals vorgelesen und genehmigt worden sei, und hierauf der Kläger in Übereinstimmung mit dem Beklagten die Hauptsache für erledigt erklärt habe.[340]
2. Demgegenüber liegt in einem die Beitragserhebung betreffenden Abhilfebescheid (vgl. § 72 VwGO) noch nicht die Zusicherung, von zukünftigen Beitragserhebungen abzusehen.[341]
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