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9. Bestätigung von Verwaltungsakten

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Wird ein Verwaltungsakt mündlich erlassen, ist er gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.[308] Unter denselben Voraussetzungen ist nach § 37 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ein elektronischer Verwaltungsakt schriftlich zu bestätigen. Dies dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsschutz.[309] Die Bestätigung eines „in anderer Weise“ erlassenen Verwaltungsakts sieht § 37 Abs. 2 VwVfG nicht vor.[310]

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Als berechtigtes Interesse an der Bestätigung genügt jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse.[311] So kann der Betroffene z.B. dann eine Bestätigung verlangen, wenn er „den Erlaß des Verwaltungsaktes gegenüber Dritten oder gegenüber einer anderen Behörde nachweisen oder sich über Möglichkeiten der Anfechtung des Verwaltungsaktes rechtlich beraten lassen will.“[312]

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Die Bestätigung muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB),[313] verlangt werden. Dieses Erfordernis trägt zugunsten der Behörde dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung, weil sich nach Ablauf eines längeren Zeitraums die zu bestätigenden Einzelheiten des betreffenden Verwaltungsakts unter Umständen nicht mehr verlässlich rekonstruieren lassen.[314]

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Sind die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfüllt, hat der Betroffene einen Anspruch auf die Bestätigung.[315] Diese muss eine den Anforderungen des § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG genügende Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten (§ 37 Abs. 6 Satz 2 VwVfG). Die Bestätigung ist, sofern sie inhaltlich mit dem zu bestätigenden Verwaltungsakt übereinstimmt, keine erneute Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, sondern ein Realakt.[316]

D. Handlungsformen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren › II. Der Verwaltungsakt › 10. Allgemeine formelle Anforderungen

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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