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8. Erlassarten
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Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Diese Vorschrift ist Ausdruck des Grundsatzes der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens gem. § 10 Satz 1 VwVfG.[300] § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt nicht, soweit speziellere Vorschriften den schriftlichen Erlass des Verwaltungsakts anordnen (z.B. § 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG, § 11 Abs. 5 Satz 2 TierSchG).
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Schriftlicher Erlass. Ein Verwaltungsakt wird schriftlich erlassen, wenn er durch Verwendung von Schriftzeichen in einem lesbaren Dokument verkörpert wird.[301]
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Elektronischer Erlass. Der elektronisch erlassene Verwaltungsakt ist seit der Änderung des § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (3. VwVfÄndG)[302] eine selbstständige Kategorie neben dem schriftlich erlassenen Verwaltungsakt.[303] Elektronisch erlassen ist „jeder textlich perpetuierte VA, der nur als elektronischer Speicherzustand oder auf elektronischen Medien gespeichert und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar ist“.[304] Davon zu unterscheiden ist die elektronische Übermittlung eines Verwaltungsakts gem. § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, die auch im Falle der Versendung eines schriftlichen Verwaltungsakts per Telefax gegeben ist.[305]
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Erlass in anderer Weise. Mit dem „in anderer Weise“ erlassenen Verwaltungsakt enthält § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einen Auffangtatbestand, der z.B. den konkludent erlassenen Verwaltungsakt umfasst.[306] Auch straßenverkehrsrechtliche Zeichen wollte der Gesetzgeber mit dieser Erlassvariante regeln.[307]
D. Handlungsformen und Entscheidungen im Verwaltungsverfahren › II. Der Verwaltungsakt › 9. Bestätigung von Verwaltungsakten