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bb) Differenzierung nach der Art der Nebenbestimmung
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Eine andere Auffassung differenziert nach der Art der Nebenbestimmung. Da Bedingung, Befristung und Widerrufsvorbehalt Bestandteile des Hauptverwaltungsakts seien, sei nur eine auf den Erlass eines Verwaltungsakts ohne oder mit inhaltlich veränderten Nebenbestimmungen statthaft;[274] lediglich die Auflage und der Auflagenvorbehalt könnten isoliert, d.h. ohne den Hauptverwaltungsakt angefochten werden.[275]