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i) Zweitbescheid und wiederholende Verfügung

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Zweitbescheid. Dieser betrifft denselben Regelungsgegenstand wie ein vorangegangener Bescheid. Die Behörde trifft eine erneute Sachentscheidung, so dass der Zweitbescheid eine Regelungswirkung gem. § 35 Satz 1 VwVfG hat.[195]

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Wiederholende Verfügung. Im Unterschied zum Zweitbescheid erschöpft sich die wiederholende Verfügung in der bloßen (informatorischen) Wiederholung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts oder in einem Hinweis auf einen solchen Verwaltungsakt; die Behörde trifft keine Sachentscheidung, so dass es sich bei der wiederholenden Verfügung grundsätzlich mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt handelt.[196] Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine wiederholende Verfügung, mit der die Behörde das Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) ablehnt, ein anfechtbarer Verwaltungsakt; mit ihm wird zwar keine materiell-rechtliche, aber eine verfahrensrechtliche Regelung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens getroffen.[197]

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Abgrenzung. Ob die in Rede stehende Maßnahme ein Zweitbescheid oder eine wiederholende Verfügung ist, ist durch Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts zu ermitteln.[198] So kann auf einen Zweitbescheid zu schließen sein, wenn sich die Behörde mit neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt, sie ein nur für Sachentscheidungen vorgesehenes Formblatt verwendet[199] oder sie dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beifügt (vgl. § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG).

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