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dd) Modifizierende Auflage

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Die modifizierende Auflage[259] ist „eine qualitative Änderung der Gewährung in bezug auf den Antragsgegenstand“[260] dergestalt, dass der begünstigende Verwaltungsakt teilweise versagt und dem Antragsteller eine „nicht so beantragte“, mit einer Verpflichtung verknüpfte Genehmigung, also ein Aliud erteilt wird.[261] Damit handelt es sich bei ihr nicht um eine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, sondern um eine Inhaltsbestimmung.[262]

Beispiel:

Der Antragsteller beantragt die Genehmigung für ein Gebäude mit Giebeldach, die Behörde erteilt die Genehmigung mit der „Auflage“, ein Flachdach auszuführen;[263] Genehmigung eines Transportbetonwerks mit der „Auflage“, einen bestimmten Lärmpegel nicht zu überschreiten[264].

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Da die modifizierende Auflage den begünstigenden Verwaltungsakt qualitativ verändert und nicht nur eine selbstständig daneben tretende besondere Verpflichtung begründet, ist sie nicht isoliert anfechtbar.[265]

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