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f) Abgrenzung

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Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen. Während Nebenbestimmungen eine selbstständig neben den Kernregelungsgehalt des Verwaltungsakts tretende eigenständige Leistungsverpflichtung (Auflage, Auflagenvorbehalt) oder zeitliche Eingrenzung (Befristung) oder Abhängigkeit des Hauptverwaltungsakts vom Eintreten oder Ausbleiben eines Ereignisses (Bedingung) anordnen, konkretisieren Inhaltsbestimmungen den Kernregelungsgehalt des Hauptverwaltungsakts.[266]

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Die Abgrenzung von Neben- und Inhaltsbestimmungen erfolgt – wie die Abgrenzung der Nebenbestimmungen untereinander – aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts, wobei nicht allein auf die Bezeichnung der in Rede stehenden Bestimmung abzustellen ist, sondern auch darauf, welche Bedeutung diese nach der jeweiligen Sach- und Rechtslage für die Regelung des Hauptverwaltungsakts hat.[267]

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Bloße Hinweise auf die Rechtslage oder auf bereits geregelte Pflichten sind keine Nebenbestimmungen.[268]

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Abgrenzung der Nebenbestimmungen untereinander. Die Abgrenzung der Nebenbestimmungen untereinander ist mit Blick auf die Wirksamkeit des Verwaltungsakts, eine etwaige selbstständige Durchsetzbarkeit und die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die jeweiligen Nebenbestimmungen von entscheidender Bedeutung.

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Vor allem die Abgrenzung von Auflage und Bedingung kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Nebenbestimmungen wird deutlich in der klassischen Umschreibung v. Savignys: „Die Bedingung [. . .] suspendirt, zwingt aber nicht, der Modus zwingt, suspendirt aber nicht“[269]. Die Bedingung ist also zwar nicht selbstständig durchsetzbar, steht aber dem Eintritt bzw. dem Fortbestand der Regelungswirkung des Verwaltungsakts entgegen; demgegenüber kann die Behörde eine Auflage zwangsweise eigenständig durchsetzen, jedoch entfällt die in dem Hauptverwaltungsakt angeordnete Begünstigung nicht dadurch, dass der Begünstigte die Auflage nicht erfüllt.[270] Bei der Abgrenzung ist vorrangig danach zu fragen, welche Bedeutung die Erfüllung der Nebenbestimmung für die Behörde hat. Wenn aus Gründen des öffentlichen Wohls oder mit Blick auf schützenswerte Interessen Dritter von dem jeweiligen Verwaltungsakt erst Gebrauch gemacht werden soll, wenn das mit der Nebenbestimmung Aufgegebene eingetreten ist, ist eine Bedingung anzunehmen.[271]

Beispiel:

Bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gem. § 18 StrWG NRW zum Aufstellen eines Baukrans auf öffentlichem Straßenland wird in einer Nebenbestimmung angeordnet, dass der Bauherr vor Aufstellen des Baukrans einen Bauzaun auf der anderen Straßenseite räumt. Ist diese Nebenbestimmung eine Bedingung, so bedeutet das, dass der Verwaltungsakt erst mit Bedingungseintritt wirksam wird, der Begünstigte also erst ab diesem Zeitpunkt den Baukran aufstellen darf. Wird der Baukran gleichwohl vor der Beseitigung des Bauzaunes aufgestellt, handelt der Begünstigte außerhalb der ihm erteilten Sondernutzungserlaubnis. Handelt es sich dagegen um eine Auflage, darf der Begünstigte den Baukran mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts aufstellen; die Behörde hat nur die Möglichkeit, die Beseitigung des Bauzaunes mit einer Verfügung durchzusetzen. Dies kann, selbst wenn sie mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen ist, zu Verzögerungen führen. Alternativ kann sie die Sondernutzungserlaubnis gem. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW widerrufen, wenn der Bauherr die Auflage nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

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