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j) Mehrstufiger Verwaltungsakt
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Ein mehrstufiger Verwaltungsakt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG) zeichnet sich dadurch aus, „dass er kraft Gesetzes nur mit Zustimmung oder im Einvernehmen eines anderen, insoweit selbstständigen Rechtsträgers oder dessen Behörde erlassen werden darf.“[200] Die im Außenverhältnis zuständige Behörde kann die verweigerte Zustimmung (vgl. z.B. § 9 Abs. 2 Satz 1 FStrG) oder das nicht erteilte Einvernehmen (vgl. z.B. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) vorbehaltlich einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. z.B. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB) selbst dann nicht ersetzen, wenn die Mitwirkungsbehörde rechtswidrig handelt.[201] Schwächere Beteiligungsformen sind das Benehmen (vgl. z.B. § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG )[202], die Beratung (vgl. z.B. § 33 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG), die Anhörung (vgl. z.B. § 35 Abs. 4 GewO) und die Abgabe von Stellungnahmen (vgl. z.B. § 7 Satz 1 UVPG).
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Ein eigenständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist die Mitwirkungshandlung nur dann, wenn „der Mitwirkungsbehörde die ausschließliche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und die alleinige Geltendmachung besonderer Gesichtspunkte“[203] zusteht. Maßgeblich dafür, ob die Mitwirkungshandlung (wie z.B. das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB)[204] ein reines Verwaltungsinternum oder ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG ist, ist damit das jeweils einschlägige materielle Recht.[205] Diese Voraussetzungen werden regelmäßig nicht erfüllt, so dass Mitwirkungshandlungen anderer Behörden nur in seltenen Fällen eigenständig anfechtbare bzw. einklagbare Verwaltungsakte sind.[206] Eine zu Unrecht versagte Zustimmung bzw. ein zu Unrecht verweigertes Einvernehmen kann im Rahmen der auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts gerichteten Verpflichtungsklage durch das verwaltungsgerichtliche Urteil ersetzt werden.[207]