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b) Fiktiver Verwaltungsakt

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Fiktive Verwaltungsakte sind keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine behördliche Untätigkeit keine Regelungswirkung hat und damit kein Verwaltungsakt sein kann. Sie sind ein Surrogat, d.h. sie treten kraft gesetzlicher Anordnung an die Stelle des behördlicherseits nicht erlassenen Verwaltungsakts.[159] Neben der mit dem Vierten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)[160] mit Wirkung vom 18.12.2008 in das Verwaltungsverfahrensgesetz eingeführten Genehmigungsfiktion gem. § 42a VwVfG[161] sind folgende Beispiele zu nennen:

§ 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB (Genehmigung des Flächennutzungsplanes),
§ 28 Abs. 1 Satz 4 BauGB (Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts),
§ 66 Abs. 4 Satz 5 BauO Rh.-Pf. (Genehmigungsfiktion).

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Der fiktive Verwaltungsakt ist keine Maßnahme einer Behörde gem. § 35 Satz 1 VwVfG, sondern ein gesetzliches Konstrukt und damit kein „echter“ Verwaltungsakt. Allerdings ist er wie ein solcher zu behandeln (vgl. § 42a Abs. 1 Satz 2 VwVfG).[162]

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