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c) Modellvorhaben

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Zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen können Krankenkassen nach § 63 SGB V im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung Modellvorhaben durchführen, die einer Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung dienen. Hierbei darf von den Vorschriften des IV. und X. Kapitels des SGB V abgewichen werden, soweit damit nicht der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gefährdet wird und nicht Leistungen erfasst werden, die der G-BA von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen hat.[119] Anders als die besonderen Versorgungsverträge sind Modellvorhaben auf längstens 8 Jahre zu befristen. Nach § 65 SGB V müssen die Modellvorhaben wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden.

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Zur Durchführung der Modellvorhaben können die Krankenkassen oder deren Verbände mit einzelnen oder Gruppen zugelassener Leistungserbringer nach § 64 SGB V Verträge schließen. Die KV dürfen einbezogen werden. Interessant hierbei sind die Möglichkeiten einerseits nach § 63 Abs. 3b SGB V die Verordnung von Verbands- und Pflegehilfsmittel und die Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege, wenn es sich dabei nicht um die selbstständige Ausübung der Heilkunde handelt und anderweitige, nach § 63 Abs. 3c SGB V unter dem Arztvorbehalt stehende Heilkundemaßnahmen im beschränkten Umfang, auch wenn damit selbstständige Heilkunde ausgeübt wird,[120] auf qualifizierte Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner zu übertragen.[121]

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Bei Modellvorhaben, die die Verbesserung und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung zum Ziel haben, können nach § 64a SGB V neben den KV auch die Apothekerorganisationen einbezogen werden. Dadurch eingesparte Verordnungskosten sind in Teilen an die beteiligten Leistungserbringer weiterzugeben. Wie das zu realisieren ist und welche Wirkstoffe umfasst sein sollen, ist zwischen den Beteiligten vertraglich zu regeln.

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Im durch das PsychEntgG neugeschaffenen § 64b SGB V wird der Anwendungsbereich der Modellvorhaben auf die sektorenübergreifende Versorgung psychisch kranker Menschen erweitert. Mit einbezogen werden soll das häusliche Umfeld der Patienten. Als Vertragspartner neben den Vertragsärzten kommen hier auch die Institutsambulanzen nach § 118 SGB V in Betracht. Auch private Krankenversicherer dürfen sich beteiligen.

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