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1. Die Funktion des Schiedswesens

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Nach §§ 89 Abs. 3 S. 1 bzw. 89a Abs. 4 S. 2 SGB V setzen Schiedsämter, wie auch sektorenübergreifende Schiedsgremien den Vertragsinhalt fest, wenn gesetzlich vorgeschriebene Verträge ganz oder teilweise nicht zustande kommen. Das Schiedswesen dient der Streitschlichtung, wenn sich die Vertragsparteien nicht einigen können. Der Gesetzgeber will damit vertragslose Zustände vermeiden.[157] Dies ist die Konsequenz, wenn er auf gesetzliche Regelungen verzichtet und die Ausgestaltung der vertragsärztlichen Versorgung der Selbstverwaltung überlässt.[158]

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