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b) Die sektorenübergreifenden Schiedsgremien

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Die sektorenübergreifenden Schiedsgremien werden gebildet auf Landesebene von den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Landeskrankenhausgesellschaften und auf Bundesebene von der KBV, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Die KZV und die KZBV sind nach § 89a Abs. 12 SGB V an diesen Schiedsgremien nicht beteiligt.

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Mit diesen von drei Beteiligten gebildeten Gremien sollen die bisher bipolar ausgerichteten Schiedsämter ersetzt werden, um die oft dreiseitigen Interessenkonstellationen im sektorenübergreifenden Bereich besser ausgleichen zu können.

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Die sektorenübergreifenden Schiedsgremien sind nach § 89a Abs. 3 S. 1 SGB V nur für ihnen gesetzlich zugewiesene Aufgaben zuständig. Anders als bei den für alle Verträge in der vertragsärztlichen Versorgung zuständigen Schiedsämtern, bedarf es einer konkreten Zuständigkeitsnorm. Solche enthalten § 115 Abs. 3 SGB V für die dreiseitigen Verträge zwischen KV, Landesverbänden der Krankenkassen und den Landeskrankenhausgesellschaften, § 115b Abs. 3 SGB V für die Vereinbarungen über das ambulante Operieren im Krankenhaus, § 116b Abs. 6 S. 7 SGB V für die Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, § 117 Abs. 1 S. 5 SGB V für die Hochschulambulanzen, § 118 Abs. 2 S. 3 SGB V für die psychiatrischen und § 118a Abs. 2 S. 2 SGB V für Geriatrischen Institutsambulanzen.

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