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c) Gestaltungsspielraum der Schiedsinstitutionen

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Der Gestaltungsspielraum für die Schiedsämter bzw. sektorenübergreifende Schiedsgremien bei der Festsetzung der Verträge ergibt sich aus der Natur des festzusetzenden Vertragsinhaltes. Insoweit haben sie dieselbe Gestaltungsfreiheit wie die Vertragspartner, wenn sie den Vertrag selbst geschlossen hätten.[176] Die Grenzen des Gestaltungsspielraums ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben, die auch für die Regelungskompetenzen der Vertragspartner gelten.[177] Hinzu kommt ein nicht objektivierbarer Beurteilungsspielraum, der dem Umstand Rechnung trägt, dass auch die Schiedsrichter sich für eine von ggf. mehreren vertretbaren Lösungen als Grundlage einer Prognose der zu regelnden Entwicklung entscheiden müssen.[178]

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