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d) Rechtsstellung der Mitglieder

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Die Mitglieder der Schiedsämter und sektorenübergreifenden Schiedsgremien sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden, §§ 89 Abs. 7 S. 2 und 89a Abs. 7 S. 2 SGB V. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Bestellung erfolgt formlos. Eine Verpflichtung zur Amtsübernahme besteht nicht. Die Übernahme des Amtes verpflichtet allerdings zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Information des Stellvertreters im Verhinderungsfall. Details zur Bestellung der Mitglieder, Amtsdauer und Auslagenersatz sind in der SchAVO[168] geregelt. Die Vertreter der Vertragsparteien können von ihren Entsendekörperschaften jederzeit abberufen werden, die unparteiischen Mitglieder nur von der Aufsichtsbehörde (§ 4 Abs. 1 SchAVO i.V.m. § 89 Abs. 5 SGB V).

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