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a) Verfahrenseinleitung und Fristen

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Kommt ein schiedsfähiger Vertrag ganz oder teilweise nicht zustande, kann jede Vertragspartei einen Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahrens stellen. Vorherige ernsthafte Verhandlungen sind nicht Voraussetzung.[169] Der Antrag ist schriftlich mit einer umfassenden Darstellung des Sachverhalts an den Vorsitzenden zu richten. Die Punkte, über die im Vorfeld keine Einigung erzielt werden konnte, sind zu benennen. Wird ein bestehender Vertrag gekündigt, ist die kündigende Vertragspartei nach §§ 89 Abs. 4 S. 1 bzw. 89a Abs. 4 S. 1 SGB V verpflichtet, das zuständige Schiedsamt bzw. sektorenübergreifende Schiedsgremium über die Kündigung schriftlich zu informieren. Diese haben nach § 89 Abs. 4 S. 1 bzw. 89a Abs. 4 S. 2 SGB V von Amts wegen binnen drei Monaten einen neuen Vertragsinhalt festzusetzen, wenn bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande gekommen ist. Das Verfahren beginnt mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag. Für das Verfahren gilt das SGB X. Die Kostenregelungen enthält die SchAVO. Kommen die zur Entscheidung berufenen Schiedsinstitutionen ihrer Pflicht zur Festsetzung eines Vertragsinhalts nicht nach, setzt ihnen die Aufsichtsbehörde nach §§ 89 Abs. 9, 89a Abs. 9 SGB V eine Nachfrist. Nach Ablauf der Frist müssen die unparteiischen Mitglieder den Vertragsinhalt alleine ohne die Entsendevertreter festsetzen.

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