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III. Schiedswesen

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Das in § 89 SGB V geregelte Schiedsverfahren vor dem Schiedsamt wurde mit dem TSVG komplett überarbeitet. Anlass war die Schaffung eines neuen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums in § 89a SGB V, mit dem der Gesetzgeber die Konfliktlösungsinstrumente für den dreiseitigen Bereich zwischen Ärzteschaft, Krankenkassen und Krankenhäuser voranbringen will.[156] Die für die Vertragssysteme außerhalb der engeren vertragsärztlichen Versorgung eingerichteten Schiedsstellen und die Schiedspersonen nach §§ 39a Abs. 1 S. 11, 73b Abs. 4a SGB V blieben inhaltlich von der Neufassung des § 89 SGB V durch das TSVG unberührt. Die Besetzung der verschiedenen „Schiedsinstitutionen“ durch Vertreter der Streitbeteiligten, wie auch die Möglichkeiten der Mitwirkung an der Auswahl der unabhängigen Vertreter, steht offensichtlich der naheliegenden Schaffung eines zentralen Schiedsgremiums für alle Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung entgegen.

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