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7. Vergütungsvereinbarung zum Standard- und Basistarif der PKV

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Der durch das GKV-WSG eingeführte § 75 Abs. 3b SGB V sieht als Folge der den KV in Abs. 3a übertragenen Sicherstellung der Versorgung der im brancheneinheitlichen Standardtarif bzw. im Basistarif der PKV nach § 153 VAG versicherten Personen vor, dass die KV und die KBV mit dem Verband der privaten Krankenversicherer einvernehmlich mit Wirkung für die Mitgliedsunternehmen und im Einvernehmen mit den beamtenrechtlichen Trägern der Beihilfe Vereinbarungen abschließen können, mit denen von den gesetzlich geregelten Vergütungsätzen des Standardtarifs nach § 257 Abs. 2a i.V.m. § 314 SGB V und nach § 257 Abs. 2a i.V.m. § 315 SGB V und des Basistarifs nach § 12 Abs. 1a VAG abgewichen werden kann. Davon haben die beteiligten Vertragspartner Gebrauch gemacht und mit Wirkung ab 1.4.2010 die Vergütung der ärztlichen Leistungen mit einigen Ausnahmen zum 1,2-fachen Satz der GOÄ vereinbart.[138] Für zahnärztliche Leistungen kam noch keine Vereinbarung zustande.[139]

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