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b) Schiedsspruch

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Schiedsamt und sektorenübergreifende Schiedsgremien entscheiden durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Sie sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Schiedssprüche im Bereich der gesetzlich angeordneten Zwangsschlichtungen sind gegenüber den Verfahrensbeteiligten Verwaltungsakte,[170] mit der Rechtswirkung eines öffentlich rechtlichen Vertrages.[171] Sie sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung[172] versehen bekannt zu machen sind. Die Schiedssprüche sind auch zu begründen.[173] Insoweit gelten §§ 31 ff. SGB X. Die Kostenentscheidung ist nicht Bestandteil des Schiedsspruchs, weil sie nach § 20 SchAVO vom Vorsitzenden alleine erlassen wird. Sie stellt damit einen selbstständigen Verwaltungsakt dar.[174] Für die Mitglieder der Verfahrensbeteiligten hat der Schiedsspruch die gleiche Normwirkung, die der Vertrag, der damit ersetzt wird, hätte. Die Vertragsparteien können den durch Schiedsspruch festgesetzten Vertrag wieder ändern, wenn das geltende Vertragsrecht dies zulässt. Die Verfahrensfristen sind Ordnungsfristen, deren Überschreitung die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruches nicht berührt.[175]

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