Читать книгу Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller - Страница 393

5. Schiedsstellen

Оглавление

279

Nach Übertragung der Zuständigkeit für die dreiseitigen Verträge nach §§ 115 SGB V auf die sektorenübergreifenden Schiedsgremien, sind die unter Einbeziehung der Vereinigung der Krankenhausträger mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 114 SGB V errichteten Landesschiedsstellen und die Schiedsstelle mit den Trägern der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111b SGB V weiterhin für die Versorgungs-, Vergütungs- und Qualitätsverträge mit Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen nach §§ 109–113 SGB V zuständig. Diese Schiedsstellen stehen unter der Aufsicht der zuständigen Landesbehörden. Die Bestellung der Mitglieder und weitere Verfahrensfragen sind in Rechtsverordnungen der Länder geregelt. Zusätzlich gibt es Schiedsstellen für die Pflegesatzverfahren mit Krankenhäusern nach § 18a KHG.

280

Weitere Schiedsstellen existieren mit Besetzung durch die jeweiligen Vertragsparteien für die Arzneimittelversorgung (§ 129 Abs. 8 SGB V), für die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (§ 132a Abs. 2 SGB V), für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (§ 132d Abs. 2 SGB V), für die Versorgungsverträge mit Hämophiliezentren (§ 132i S. 4 SGB V) und für die Hebammenversorgung (§ 134a Abs. 4 SGB V).

281

Nach § 75 Abs. 3c SGB V ist je eine Schiedsstelle hinsichtlich der Vergütungsvereinbarungen zum Standard- bzw. Basistarif der PKV zu bilden, die mit Vertretern der KV und des Verbandes der privaten Krankenversicherer und der Beihilfeträger besetzt werden soll. Da es dabei nicht um Verträge über die vertragsärztliche Versorgung geht, gilt § 89 SGB V nicht. Hinsichtlich des Verfahrens wird vielmehr auf §§ 129 Abs. 9 und 134a Abs. 4 S. 5, 6 SGB V verwiesen. Dem Wortlaut des § 75 Abs. 3c S. 1 SGB V ist zu entnehmen, dass mindestens zwei Schiedsstellen zu bilden sind, wobei sich die Notwendigkeit von mehr als einer Schiedsstelle aus dem Regelungskontext nicht erschließt. Auch ist nicht ersichtlich, woraus sich die Bindungswirkung eines Schiedsspruchs gegenüber den privaten Krankenversicherungsunternehmen ergeben soll (vgl. Rn. 258).

282

Die Schiedsstellen unterscheiden sich von den Schiedsämtern und unterliegen nicht den Regelungen der §§ 89 und 89a SGB V, insbesondere gilt auch nicht die SchAVO, wenn nicht darauf verwiesen wird. Die verstreuten Vorschriften über die Bildung der einzelnen Schiedsstellen enthalten in einigen Detailfragen weniger detaillierte Verfahrensregeln. Wegen der gleichen öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Verfahrens gelten aber dieselben Grundsätze in Bezug auf die Schiedsentscheidungen, soweit nicht Besonderheiten der jeweiligen Schiedsstelle dem entgegenstehen.

6. Rechtsnatur der Schiedseinrichtungen

283

Die Schiedsämter, sektorenübergreifenden Schiedsgremien und die Schiedsstellen sind weder juristische Personen des öffentlichen Rechts noch Organe der Entsendekörperschaften.[183] Die gesetzlich angeordnete Festsetzung der Verträge ist genauso wie der Aufgabenbereich der vertragsschließenden Körperschaften ein Teil der öffentlichen Verwaltung. Die Schiedseinrichtungen sind daher als Behörden i.S.v. § 1 Abs. 2 SGB X zu qualifizieren.[184] Schiedsentscheidungen sind Verwaltungsakte.[185] Hieraus folgt die Beteiligtenfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 70 Nr. 4 SGG.

Handbuch Medizinrecht

Подняться наверх