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6. Vereinbarungen über zahntechnische Leistungen

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Nach § 88 SGB V sind Vereinbarungen über die zahntechnischen Leistungen, die nach § 28 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGB V zur vertragszahnärztlichen Behandlung gehören, zu treffen. Die Vereinbarungen werden auf zwei Ebenen abgeschlossen. Zunächst vereinbart der Spitzenverband Bund mit dem Verband Deutscher Zahntechnikerinnungen (VDZI) nach § 88 Abs. 1 SGB V ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL).[129] Die Vertragszahnärzte sind an dieser Vereinbarung insoweit beteiligt, als das BEL im Benehmen mit der KZBV vereinbart werden muss.[130] Nicht beteiligt ist die KZBV an den nach § 88 Abs. 2 SGB V von den Landesverbänden der Krankenkassen mit den Zahntechnikerinnungen zu vereinbarenden Vergütungen für die im BEL aufgeführten zahntechnischen Leistungen.

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Unabhängig von den Regelungen des § 88 SGB V vereinbaren der GKV-Spitzenverband und der VDZI nach § 57 Abs. 2 S. 1 SGB V jährlich, wiederum ohne Beteiligung der KZBV, die bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen für Zahnersatz im befundorientierten Festzuschuss-System. Auf deren Basis legen die Landesverbände der Krankenkassen mit den Innungsverbänden der Zahntechniker nach § 57 Abs. 2 S. 3 SGB V die Preise für die Regelversorgungen nach § 56 Abs. 1 SGB V fest, die die bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise um bis zu 5 % über- oder unterschreiten dürfen. Der Grund für die Einführung der Sonderregeln für die Festlegung der Preise für Zahnersatzleistungen war die Herausnahme des Zahnersatzes aus der Regelversorgung für Versicherte. Dafür war eine gesonderte Finanzierung des Zahnersatzes vorgesehen, die aber inzwischen wieder entfallen ist.[131] Daher besteht der Grund für eine gesonderte Vereinbarung neben den Vereinbarungen nach § 88 SGB V nicht mehr.

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Sowohl diese regional vereinbarten Vergütungen, als auch die Preise des BEL sind Höchstpreise. Über die Höchstpreise hinausgehende Vergütungen darf der einer Innung angehörende Zahntechniker gegenüber dem auftraggebenden Zahnarzt nicht verlangen.[132] Die Höchstpreislisten sind keine Taxe i.S.v. § 632 BGB. Sie gelten dennoch gegenüber den nicht innungsgebundenen Zahntechnikern über die Rechtsfigur der sog. „Außenseitererstreckung“.[133] Zahnärzte, die im eigenen Labor technische Leistungen erbringen, müssen die Höchstpreise sowohl bei den Leistungen der Regelversorgung, als auch beim BEL insgesamt um 5 % unterschreiten, §§ 57 Abs. 2 S. 6 und 88 Abs. 3 SGB V.

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Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen Zahnarzt und gewerblichem Zahnlabor enthalten die Vereinbarungen nicht.[134] Die Gesamtverträge der Krankenkassen mit den KZV enthalten Regelungen, die das Rechtsverhältnis der Vertragszahnärzte mit den KZV bzw. Krankenkassen betreffen und insoweit auf das Rechtsverhältnis der Vertragszahnärzte zu den gewerblichen Laboren ausstrahlen, dieses aber nicht inhaltlich ausgestalten.[135] Seitdem die Versicherten bei Zahnersatzversorgungen Anspruch gegenüber ihrer Krankenkasse auf befundorientierte Festzuschüsse nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB V haben, entsteht der Krankenkasse durch Überschreitung der Höchstpreise, wie auch durch Kickbacks kein Schaden mehr, weil die Festzuschüsse nach § 55 Abs. 1 S. 2 SGB V auf Basis der Höchstpreise unabhängig von den tatsächlich in Rechnung gestellten Preisen festgesetzt werden.[136]

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Sowohl das BEL, wie auch die Höchstpreisvereinbarungen, sind öffentlich-rechtliche Verträge nach § 53 SGB X. Da die Vertragszahnärzte über die gesamtvertraglichen Regelungen hinsichtlich der von ihnen betriebenen Praxislabore auch an das BEL gebunden sind und damit die von Krankenkassen und Zahntechnikerinnungen vereinbarten Höchstpreise auch für sie gelten, ist die Nichtbeteiligung der KZV am Abschluss der Verträge über zahntechnische Leistungen systemwidrig. Es handelt sich insofern um Verträge zu Lasten Dritter, deren Wirksamkeit gegenüber den Vertragszahnärzten nach § 57 Abs. 1 SGB X von deren Zustimmung abhängt.[137] Diese Zustimmung kann über die Gesamtverträge fingiert werden, wenn diese Regelungen über die Verbindlichkeit der Höchstpreislisten für die Vertragszahnärzte enthalten.

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