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4. Rechtsschutz der Betroffenen

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Schiedssprüche können von den Verfahrensbeteiligten per Klage angefochten werden.[179] Zuständig sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG die Sozialgerichte. Die Klage hat nach §§ 89 Abs. 9 S. 4, 89a Abs. 9 S. 5 SGB V keine aufschiebende Wirkung, ebenso wenig die Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden. Ein Vorverfahren findet wegen der Eigenart des Schiedsverfahrens nicht statt.[180] Einzelne Verfahrenshandlungen des Schiedsamtes, die der Vorbereitung der Entscheidung dienen, sind nicht selbstständig anfechtbar.[181] Die Kostenentscheidung des Vorsitzenden ist isoliert anfechtbar und kann gerichtlich auf Ermessensfehler überprüft werden.

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Vertragsärzte und einzelne Krankenkassen, die vom Schiedsspruch betroffen sind, sind nicht klagebefugt. Ein Normenkontrollverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für die Drittbetroffenen besteht damit nur die Möglichkeit einer inzidenten gerichtlichen Überprüfung im Rahmen eines Prozesses, der eine auf dem vom Schiedsamt festgesetzten Vertrag beruhende Verwaltungsentscheidung zum Gegenstand hat. Insofern gilt nichts anderes, als für die gerichtliche Überprüfbarkeit der Normverträge selbst.

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Entscheidungen der Schiedsämter über die Bemessung der Gesamtvergütung unterliegen nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Kontrolle.[182]

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