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3. Vertretenmüssen

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Gemäß § 280 I 2 BGB haftet B nicht, wenn er die objektive Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Grundsätzlich hat der Schuldner nach § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit (Verschulden[8]) zu vertreten. Durch die Schuldrechtsreform wurde in § 276 I 1 n. F. BGB die Bestimmung aufgenommen, dass das Einstehenmüssen des Schuldners für „Vorsatz und Fahrlässigkeit“ nur dann in Betracht kommt, „wenn eine strengere oder mildere Haftung“ nicht bestimmt ist. Ein milderer Haftungsmaßstab könnte sich im vorliegenden Fall zugunsten des Verleihers aus § 599 BGB ergeben.

Damit steht man vor der Frage, ob B grob fahrlässig gehandelt hat und – sollte dies bejaht werden – vor der Überlegung, ob das Haftungsprivileg des § 599 BGB auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist.

Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

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