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2. Anspruch aus § 328 I BGB
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R könnte berechtigt sein, den Regressanspruch als Anspruch aus Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 I BGB geltend zu machen. Auch hier geht es um einen Anspruch eines Dritten, der nicht Vertragspartner ist. Nach § 328 I BGB erwirbt der Dritte unmittelbar das Recht, die Leistung zu fordern. Gegenstand dieses Anspruchs ist im Unterschied zum VSD die vertragliche Hauptleistung. Da der Regressanspruch der R nicht auf die vertragliche Hauptleistung des „Babysittens“ gerichtet ist, kommt ein Anspruch aus § 328 I BGB jedoch von vornherein nicht in Betracht.