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3. Anspruch auf Schadensersatz aus § 830 II i. V. m. § 823 I BGB

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In Betracht kommt vor diesem Hintergrund eine Anwendung des § 830 II BGB, wenn man im Lob des K eine (psychische) Beihilfe durch Ermunterung zur Tat sehen möchte. Nach § 830 I BGB ist bei Mittätern einer unerlaubten Handlung jeder für den Schaden verantwortlich. § 830 II BGB stellt den Mittätern Anstifter und Gehilfen gleich.

In diesem Zusammenhang stellt sich das Problem, ob eine Anstiftung bzw. Beihilfe zu einer fahrlässigen Tat möglich ist.[51] Nur wenn man dieser teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht folgen wollte, wäre § 830 II BGB überhaupt anwendbar.[52] Die Rechtsprechung hält nach wie vor daran fest, § 830 BGB nur bei vorsätzlicher Beteiligung am fremden Vorsatzdelikt anzuwenden.[53] Hinzu kommt, dass nach den obigen Ausführungen höchst zweifelhaft ist, ob R ein Verschulden auch nur in der Form der Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Die Annahme einer Haftung aus § 830 BGB sieht sich deshalb massiven Bedenken ausgesetzt.

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