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1. Rechtsgutsverletzung
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Eine Verletzung des Körpers und der Gesundheit des A liegen offensichtlich vor. Nicht näher erörtert werden muss auch die Frage, ob bei der Verletzungshandlung auf ein aktives Tun (Hinstellen des Rechens) oder auf ein Unterlassen (Nichtbeseitigung eines gefährlichen Zustands) abzustellen ist. Wenn man von einem Unterlassen ausgeht, so ist eine entsprechende Garantenstellung des B allemal zu bejahen. Auch die Kausalität der Verletzungshandlung bzw. die sogenannte Quasikausalität des Unterlassens sind, ebenso wie die Rechtswidrigkeit, ohne weiteres gegeben.[27]