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3. Anspruch auf Schadensersatz aus § 829 BGB

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Wird § 828 II BGB bejaht, kann eine Haftung nach § 829 BGB angesprochen werden. Nach dieser Regelung hat, wer gem. §§ 827, 828 BGB zum Schadensersatz nicht verpflichtet ist, den Schaden trotzdem zu ersetzen, wenn kein ersatzpflichtiger Aufsichtsberechtigter in Betracht kommt und eine Ersatzpflicht der Billigkeit entspricht. Ob B Ansprüche gegen K geltend machen kann, ist noch zu prüfen. § 829 BGB ist aber auf die Fälle beschränkt, in denen ein erhebliches wirtschaftliches Gefälle zugunsten des Schädigers besteht (sog. Millionärsparagraf).[45] Die Regelungen über die Schuldfähigkeit sollen nur in Ausnahmefällen über § 829 BGB ausgehebelt werden. Da B selbst vermögend ist, über die finanzielle Situation der R jedoch nichts bekannt ist, kommt § 829 BGB von vornherein nicht in Betracht.

Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

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